Konkrete Umstände, welche einen Verzicht auf eine ausseramtliche Entschädigung oder eine Reduktion der Entschädigung im vorinstanzlichen Rekursverfahren gestützt auf Art. 98 Abs. 2 VRP nahelegen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Insbesondere tut nichts zur Sache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 (act. 10/10) gemäss dem Beschwerdeführer überwiegend Textbausteine verwendet hat. Immerhin musste er sich u.a. mit den ausführlichen Eingaben und den umfangreichen Beilagen des Beschwerdeführers/Rekurrenten befassen. Dementsprechend erhielt die vollständig obsiegende Beschwerdegegnerin