SR 272, ZPO). Inwiefern ein Beteiligter obsiegt, ist aufgrund der gestellten Anträge zu beurteilen (vgl. VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.2.2). Von diesem Verteilungsgrundsatz entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess kann insbesondere dann abgewichen werden und die ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen verteilt werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war und wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO und VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).