Beschwerdeführer seine Argumente im angefochtenen Entscheid "wenig einlässlich" beurteilt worden seien, zumal er der Vorinstanz deswegen keine mangelhafte Begründungsdichte vorwirft und eine solche auch nicht erkennbar ist (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP besteht im Rekursverfahren kein unbedingter Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, sondern nur soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheint. Der Verweis auf die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte