Mit Blick auf den Gebührenrahmen für departementale Rekursentscheide und für Augenscheine und den Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorinstanz, der unter anderem durch die Einholung eines Amtsberichts beim kantonalen Amt für Umwelt und die Art der Prozessführung des Beschwerdeführers geprägt war, erscheint die von der Vorinstanz erhobene Entscheidgebühr von CHF 3'500 (act. 2, S. 13 f.) nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides nicht mehr aktuelle Tarifposition beruft (vgl. dazu VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 E. 3). Daran ändert nichts, dass gemäss dem