Im Übrigen hat das Bundesgericht eine erneute (letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011) schweizweite Überprüfung des Funktionierens der QS-Systeme durch das BAFU verlangt. Die vom Bundesgericht dabei im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen schaffen indessen keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die Bemessung der amtlichen Kosten und die Auferlegung der ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren (act. 5, S. 27).