Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS- System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7.2 f. mit Hinweisen, siehe dazu auch Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umwelt vom 5. Januar 2018, act. 10/12, S. 1). Im Übrigen hat das Bundesgericht eine erneute (letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011) schweizweite Überprüfung des Funktionierens der QS-Systeme durch das BAFU verlangt.