Nicht umstritten ist, dass die Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ nach dem vorliegend strittigen Umbau und der Erweiterung die massgeblichen Grenzwerte einhält. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.8 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10 f.) überdies zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anlass, wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Schäden an Bäumen in der näheren Umgebung der Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ auf die derzeit geltenden Grenzwerte zurückzukommen und die Baubewilligung zu verweigern. Die Ergebnisse der vergleichsweise wenigen Studien zu dieser Thematik sind variabel und hängen von der