Die Immissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Die Anforderungen nach Art. 14 USG gelten zwar vorab für Luftverunreinigungen, sie sind jedoch auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden, weil sie allgemeine Regeln wiedergeben. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht dabei gewissermassen im Schutz der Menschen auf (Art. 1 NISV, vgl. BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4, in