Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten, dass beim geplanten Umbau und der Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ die massgeblichen Grenzwerte rechnerisch eingehalten werden (vgl. dazu den Amtsbericht des Amtes für Umwelt und Energie der Beschwerdebeteiligten vom 9. August 2017, act. 10/9/4). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet beiläufig, dass die NISV Bäume und Nutzvieh genügend vor Strahlung schützt (act. 5, S. 7).