12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) erlassen, die unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.