Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Laut Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2).