2. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 5, S. 1-31, act. 6.1, S. 1-16, 32, act. 6.2 f., act. 15, S. 1-16), von der Mobilfunkstrahlung gehe eine gesundheitsschädigende Wirkung aus. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich grundlegend versagt. Der Wissensstand der Bundesbehörden sei nicht hinreichend gesichert. Die Grundlagen, auf welche sich der Bundesrat beim Erlass der NISV gestützt habe resp. stütze, widersprächen gültigen wissenschaftlichen und ethischen Standards. Bei der Mehrheit der Mitglieder der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) einberufenen Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) beständen grundsätzliche Interessenkonflikte.