Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den dargelegten Rahmen hinausgehen und sich auf eine Mobilfunkanlage auf dem Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Z.__ (R.__) sowie auf die fünfte Mobilfunkgeneration ("New Radio" [NR]) beziehen (act. 5, S. 2-4, 8 f., 23), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus demselben Grund ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strahlenbelastung durch Mobilfunktelefone (act. 5, S. 22-25, 29-31, act. 6.1, S. 17-41, act. 15, S. 2-8), zu seinen Untersuchungen zu Verkehrsunfällen (act. 5, S. 26, 30, act. 6.1, S. 42-49) und zu angeblich strafrechtlich relevanten Aussagen von F.__ (Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer