Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2016 für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunksendeanlage (Mobilfunkdienste der 2. bis 4. Generation) auf Grundstück Nr. 0000__. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den dargelegten Rahmen hinausgehen und sich auf eine Mobilfunkanlage auf dem Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Z.