8. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. August 2019 (act. 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP, Zwischenverfügung des Abteilungspräsidenten vom 8. Oktober 2019 mit Hinweisen, act. 14, und BGer 4A_653/2018; 4A_657/2018 vom 14. November 2019 E. 6.3 mit Hinweisen), wenngleich die Weitschweifigkeit einer Eingabe nach dem entsprechenden Hinweis des Abteilungspräsidenten nicht durch eine Verkleinerung der Schriftgrössen und Zeilenabstände behoben werden könnte (vgl. act. 5 und 15). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.