Mit Replik vom 25. Oktober 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 15). Mit Eingabe vom 13. November 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. 17). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: