Mit Vernehmlassung vom 16. September 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9). Mit Stellungnahme vom 25. September 2019 schloss die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte) auf Abweisung der Beschwerde (act. 12). Am 7. Oktober 2019 liess sich die S-AG (Beschwerdegegnerin) durch ihren Rechtsvertreter mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Mehrwertsteuer, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). Mit Replik vom 25. Oktober 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 15).