B. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 24. Juni 2019 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 8. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 29. August 2019 ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung und dem Sinn nach mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter seien im Rekursverfahren die amtlichen Kosten zu reduzieren und keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 16. September 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9).