{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-145_2020-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7043&type=1563347022&cHash=0f46bc298d7f808d5485a69d92955864", "Checksum": "fa15f2c0dea71e88c3bfe424d2da64e3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:04:21", "Checksum": "8cb502b1d9c4d9c888f7bd2aa0f02785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145\n\nKonkrete Umstände, welche einen Verzicht auf eine ausseramtliche Entschädigung\noder eine Reduktion der Entschädigung im vorinstanzlichen Rekursverfahren gestützt\nauf Art. 98 Abs. 2 VRP nahelegen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom\nBeschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Insbesondere tut nichts zur Sache, dass\nder Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom\n4. Dezember 2017 (act. 10/10) gemäss dem Beschwerdeführer überwiegend\nTextbausteine verwendet hat. Immerhin musste er sich u.a. mit den ausführlichen\nEingaben und den umfangreichen Beilagen des Beschwerdeführers/Rekurrenten\nbefassen. Dementsprechend erhielt die vollständig obsiegende Beschwerdegegnerin\nim vorliegenden Fall von der Vorinstanz nach dem Erfolgsprinzip eine volle\nausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Gründe, welche eine Abweichung vom\nErfolgsprinzip rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom\nBeschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert. Die konkrete Bemessung der\nausseramtlichen Entschädigung im Betrag von CHF 3'250 ohne Mehrwertsteuer wird\nvom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten (vgl. dazu E. 7.2 des angefochtenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheids, act. 2, S. 14). Insgesamt liegt keine Rechtsverletzung vor, die durch das\nVerwaltungsgericht zu korrigieren wäre.\n\n6.\n(…).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 3'500 unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von\nCHF 4'000; CHF 500 werden ihm zurückerstattet.\n\n3.\nDer Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit CHF 2'600 ohne Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}