{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-145_2020-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7043&type=1563347022&cHash=0f46bc298d7f808d5485a69d92955864", "Checksum": "fa15f2c0dea71e88c3bfe424d2da64e3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:04:21", "Checksum": "8cb502b1d9c4d9c888f7bd2aa0f02785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145\n\n4.\nIn der Baubewilligung vom 1. September 2017 (Beilage zu act. 10/1, S. 12 Ziff. 14)\nwurde die Beschwerdegegnerin auflageweise verpflichtet, bei der umgebauten Anlage\ndas vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem (QS-System) zur\nGewährleistung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen im Zeitpunkt der\nInbetriebnahme umzusetzen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt\n(act. 5, S. 2), das QS-System biete nicht genügend Sicherheit.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS-\nSystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und\ngenügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der\nEmissionsbegrenzungen (vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7.2 f. mit\nHinweisen, siehe dazu auch Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umwelt vom\n5. Januar 2018, act. 10/12, S. 1). Im Übrigen hat das Bundesgericht eine erneute (letzte\nKontrolle in den Jahren 2010/2011) schweizweite Überprüfung des Funktionierens der\nQS-Systeme durch das BAFU verlangt. Die vom Bundesgericht dabei im Kanton\nSchwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten\nEinstellungen schaffen indessen keine genügende Grundlage, um auf das generelle\nVersagen der QS-Systeme zu schliessen (vgl. BGer 1C_97/2018 vom\n3. September 2019 E. 8.3 mit Hinweisen).\n\n5.\nDer Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die Bemessung der amtlichen Kosten\nund die Auferlegung der ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren\n(act. 5, S. 27).\n\nDen Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und\nausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die\nErmessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt\n(Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2019/75 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2 mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinweisen auf BGE 135 II 172 E. 3.2 und VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018,\nberichtigt am 13. August 2018 E. 5, und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.1\nje mit Hinweisen).\n\n5.1\nNr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5,\nGebT) legt gestützt auf Art. 100 VRP sowie Art. 1 und Art. 3 der Verordnung über\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsgebührenverordnung; sGS 821.1, VGV) für Rekursentscheide eines\nDepartements einen Rahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 fest. Nr. 10.05 sieht\nfür Augenscheine einen Rahmen zwischen CHF 150 und CHF 3'000 vor. Besteht ein\nMindest- und ein Höchstansatz können gemäss Art. 4 der Verordnung über die\nBearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11, RekV) bei der\nGebührenbemessung die Art des Falls (lit. a), die finanziellen Interessen der Beteiligten\n(lit. b), die Umtriebe (lit. c), die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen\n(lit. d) und die Art der Prozessführung der Beteiligten (lit. e) berücksichtigt werden.\n\nMit Blick auf den Gebührenrahmen für departementale Rekursentscheide und für\nAugenscheine und den Zeit- und Arbeitsaufwand der Vorinstanz, der unter anderem\ndurch die Einholung eines Amtsberichts beim kantonalen Amt für Umwelt und die Art\nder Prozessführung des Beschwerdeführers geprägt war, erscheint die von der\nVorinstanz erhobene Entscheidgebühr von CHF 3'500 (act. 2, S. 13 f.) nicht als\nüberhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine im Zeitpunkt des\nangefochtenen Entscheides nicht mehr aktuelle Tarifposition beruft (vgl. dazu VerwGE\nB 2019/195 vom 18. Januar 2020 E. 3). Daran ändert nichts, dass gemäss dem\nBeschwerdeführer seine Argumente im angefochtenen Entscheid \"wenig einlässlich\"\nbeurteilt worden seien, zumal er der Vorinstanz deswegen keine mangelhafte\nBegründungsdichte vorwirft und eine solche auch nicht erkennbar ist (vgl. dazu\nBGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen).\n\n5.2\nGemäss Art. 98 Abs. 2 VRP besteht im Rekursverfahren kein unbedingter Anspruch auf\nausseramtliche Entschädigung, sondern nur soweit sie aufgrund der Sach- und\nRechtslage als notwendig und angemessen erscheint. Der Verweis auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngemessenheit in Art. 98 Abs. 2 VRP lässt es zu, – selbst wenn sie als notwendig\nerscheint – lediglich eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen oder von der\nZusprechung gänzlich abzusehen, wenn die konkreten Umstände des Falles dies\nnahelegen (vgl. hierzu VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.2.4 mit Hinweisen\nund GVP 1993 Nr. 53). Laut Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. auch\nArt. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Inwiefern\nein Beteiligter obsiegt, ist aufgrund der gestellten Anträge zu beurteilen (vgl. VerwGE\nB 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.2.2). Von diesem Verteilungsgrundsatz\nentsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess kann insbesondere dann\nabgewichen werden und die ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen verteilt\nwerden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war und wenn\nandere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des\nVerfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107\nAbs. 1 lit. b und f ZPO und VerwGE B 2015/74 vom 28. März 2017 E. 6.2 mit\nHinweisen).\n\n"}