{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-145_2020-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7043&type=1563347022&cHash=0f46bc298d7f808d5485a69d92955864", "Checksum": "fa15f2c0dea71e88c3bfe424d2da64e3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:04:21", "Checksum": "8cb502b1d9c4d9c888f7bd2aa0f02785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145\n\nDer Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz\n(Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und den darauf gestützten Verordnungen\ngeregelt. Laut Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden\nkönnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden\nEmissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die\ndurch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben\nwerden (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Verordnung über den Schutz vor\nnichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) erlassen, die unter anderem die\nImmissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt (vgl. BGer 1C_97/2018 vom\n3. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung vor\nschädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Anlagen, die\nnichtionisierende Strahlen emittieren, müssen bei der Erstellung und im Betrieb die\nvorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 NISV sowie Ziff. 6\nAnhang 1 NISV). Die Grenzwerte wurden vom Bundesrat nach Massgabe der Kriterien\nder technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit\ngemäss Art. 11 Abs. 2 USG festgesetzt (vgl. BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017\nE. 3.5.1, in: URP 2018, S. 713 ff.). Jede Mobilfunksendeanlage hat für sich im\nmassgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN)\nden Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Zudem müssen\nüberall, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt\n[OKA]) die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13\nAbs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Das Verordnungsrecht enthält im Bereich\nnichtionisierender Strahlung eine abschliessende Regelung, weshalb für das\nkommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.1\nmit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten\nGrenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind\n(vgl. BGer 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, in: BR 2019, S. 296,\nBGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 ff., in: BR 2018, S. 293 f., und\nBGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5, in: BR 2018, S. 310, je mit Hinweis[en],\ninsbesondere auf BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., sowie BGE 126 II 399 E. 4).\n\nVorliegend besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundlegend\nzu überprüfen, und der Beschwerdeführer vermag dafür auch keine stichhaltigen\nArgumente vorzutragen. Zudem lässt er ausser Acht, dass es in erster Linie Sache der\nzuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts ist, die entsprechende\ninternationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und\ngegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Mit Blick auf\ndas dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende\nverordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird in der\nBeschwerde nicht konkret bestritten, dass beim geplanten Umbau und der Erweiterung\nder bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ die massgeblichen\nGrenzwerte rechnerisch eingehalten werden (vgl. dazu den Amtsbericht des Amtes für\nUmwelt und Energie der Beschwerdebeteiligten vom 9. August 2017, act. 10/9/4).\n\n3.\nDer Beschwerdeführer bestreitet beiläufig, dass die NISV Bäume und Nutzvieh\ngenügend vor Strahlung schützt (act. 5, S. 7).\n\nDie Immissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft\noder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen\nnicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Die Anforderungen nach Art. 14 USG gelten zwar\nvorab für Luftverunreinigungen, sie sind jedoch auch auf die Einwirkung von Strahlen\nanzuwenden, weil sie allgemeine Regeln wiedergeben. Die Immissions- und\nAnlagegrenzwerte der NISV sind auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren\noder Pflanzen zugeschnitten. Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht dabei\ngewissermassen im Schutz der Menschen auf (Art. 1 NISV, vgl. BGer 1C_579/2017\nvom 18. Juli 2018 E. 5.4, in: URP 2018, S. 710 ff., BGer 1C_254/2017 vom\n5. Januar 2018 E. 9.1 f., in: URP 2018, S. 717 ff., und BGer 1C_450/2010 vom\n12. April 2011 E. 3.2, in: URP 2011, S. 434, je mit Hinweisen).\n\nNicht umstritten ist, dass die Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ nach dem\nvorliegend strittigen Umbau und der Erweiterung die massgeblichen Grenzwerte\neinhält. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.8 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 10 f.) überdies zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anlass, wegen der vom\nBeschwerdeführer behaupteten Schäden an Bäumen in der näheren Umgebung der\nMobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 0000__ auf die derzeit geltenden Grenzwerte\nzurückzukommen und die Baubewilligung zu verweigern. Die Ergebnisse der\nvergleichsweise wenigen Studien zu dieser Thematik sind variabel und hängen von der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt der Strahlung und der betroffenen Spezies ab. Es fehlt der notwendige konkrete\nNachweis, auf dessen Grundlage verschärfte Emissionsbegrenzungen geprüft und\nangeordnet werden könnten (vgl. BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.8 f.,\na.a.O.). Dasselbe gilt auch für einen allfälligen, vom Beschwerdeführer behaupteten\ndurch Strahlung beeinträchtigten Nutztierbestand in der Nähe der fraglichen\nMobilfunkanlage (vgl. dazu BGer 1C_31/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 und\nBGer 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 4.1, in: URP 2008, S. 369 ff., S. 374 f., siehe\nzu Wildtieren auch BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.7, a.a.O.).\n\n"}