{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-145_2020-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7043&type=1563347022&cHash=0f46bc298d7f808d5485a69d92955864", "Checksum": "fa15f2c0dea71e88c3bfe424d2da64e3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:04:21", "Checksum": "8cb502b1d9c4d9c888f7bd2aa0f02785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.02.2020 B 2019/145\n\n8. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom\n29. August 2019 (act. 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl.\nArt. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP,\nZwischenverfügung des Abteilungspräsidenten vom 8. Oktober 2019 mit Hinweisen,\nact. 14, und BGer 4A_653/2018; 4A_657/2018 vom 14. November 2019 E. 6.3 mit\nHinweisen), wenngleich die Weitschweifigkeit einer Eingabe nach dem entsprechenden\nHinweis des Abteilungspräsidenten nicht durch eine Verkleinerung der Schriftgrössen\nund Zeilenabstände behoben werden könnte (vgl. act. 5 und 15). Auf die Beschwerde\nist somit grundsätzlich einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann\nnur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE\nB 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis). Verfahrensgegenstand im\nvorinstanzlichen Verfahren bildete das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom\n28. September 2016 für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden\nMobilfunksendeanlage (Mobilfunkdienste der 2. bis 4. Generation) auf Grundstück\nNr. 0000__. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den dargelegten\nRahmen hinausgehen und sich auf eine Mobilfunkanlage auf dem Hoheitsgebiet der\nPolitischen Gemeinde Z.__ (R.__) sowie auf die fünfte Mobilfunkgeneration (\"New\nRadio\" [NR]) beziehen (act. 5, S. 2-4, 8 f., 23), kann auf die Beschwerde nicht\neingetreten werden. Aus demselben Grund ist auf die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Strahlenbelastung durch Mobilfunktelefone (act. 5, S. 22-25,\n29-31, act. 6.1, S. 17-41, act. 15, S. 2-8), zu seinen Untersuchungen zu\nVerkehrsunfällen (act. 5, S. 26, 30, act. 6.1, S. 42-49) und zu angeblich strafrechtlich\nrelevanten Aussagen von F.__ (Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer\nder Swisscom [Schweiz] AG) in den Medien (act. 5, S. 3, act. 15, S. 10, act. 10/9/9)\nnicht einzutreten.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend (act. 5, S. 1-31, act. 6.1, S. 1-16, 32, act. 6.2 f.,\nact. 15, S. 1-16), von der Mobilfunkstrahlung gehe eine gesundheitsschädigende\nWirkung aus. Die Fachinstanzen des Bundes hätten in diesem Bereich grundlegend\nversagt. Der Wissensstand der Bundesbehörden sei nicht hinreichend gesichert. Die\nGrundlagen, auf welche sich der Bundesrat beim Erlass der NISV gestützt habe resp.\nstütze, widersprächen gültigen wissenschaftlichen und ethischen Standards. Bei der\nMehrheit der Mitglieder der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) einberufenen\nBeratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) beständen grundsätzliche\nInteressenkonflikte. Deshalb sei diese nicht in der Lage, ihrer Aufgabe nachzukommen,\ndie neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zu gesundheitlichen Auswirkungen\nnichtionisierender Strahlung zu sichten und zu bewerten. Sie habe eine Vielzahl\nwichtiger Studien nicht berücksichtigt. Insgesamt befassten sich nur 32-35% der von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder BERENIS ausgewählten Studien mit den Auswirkungen nichtionisierender\nStrahlung. Die Grenzwertfestlegung in der NISV beruhe auf einem Betrugssystem mit\nmanipulierten Gutachten. Sämtliche Entscheide aller schweizerischen\nRechtsmittelinstanzen mindestens der letzten fünf Jahre im Zusammenhang mit\nnichtionisierender Strahlung basierten auf einer fehlerhaften Wissensbasis. Zum Erhalt\nder Gesundheit breiter Bevölkerungskreise müsse die vorliegend strittige\nBaubewilligung verweigert werden.\n\n"}