Bei diesem Verfahrensausgang haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdebeteiligte einen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren (Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. c VRP und Art. 98bis VRP). Über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer ist nicht zu befinden, da sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. dazu auch E. 8.6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 22). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid aufgehoben.