© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 750 ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdebeteiligte bezahlt für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht den sie treffenden Anteil von CHF 750. Den Beschwerdeführern wird der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1‘500 zurückerstattet.