10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Abstimmungsbeschwerde- und Beschwerdeverfahren je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Nachdem die Vorinstanz auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 1‘000 verzichtet hat, hat es mit dem Verzicht auf eine Kostenauferlegung im Abstimmungsbeschwerdeverfahren sein Bewenden. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).