Da es in Bezug auf den Nachtrag I schon an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigen sich Ausführungen zum gerügten Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, zur Glaubens- und Gewissensfreiheit und zum Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umgehung des kantonalen Volksschulrechtes. Auch muss nicht mehr abschliessend erörtert werden, ob die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid treuwidrig und willkürlich sind, und ob sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren verletzen.