Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (und damit auch die Beschlüsse des Stadtparlaments vom 11. Februar 2016, Devolutiveffekt) aufzuheben. Da es in Bezug auf den Nachtrag I schon an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigen sich Ausführungen zum gerügten Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, zur Glaubens- und Gewissensfreiheit und zum Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umgehung des kantonalen Volksschulrechtes.