anstelle des Kantons eine solche überhaupt erlassen darf (vgl. zur Gemeindeautonomie Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 und 2 sowie Art. 90 KV und BGE 145 I 52 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführer demnach zu Recht ausgeführt haben, entbehrt der streitige Nachtrag I einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Somit ist von vornherein ausgeschlossen, die im Nachtrag I vorgesehene verwaltungsvertragliche Regelung (Beleihung) zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdebeteiligten zu vereinbaren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (und damit auch die Beschlüsse des Stadtparlaments vom 11. Februar 2016, Devolutiveffekt) aufzuheben.