Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdebeteiligten dargetan (vgl. dazu BGE 143 IV 49 E. 1.4.2, VerwGE K 2015/4 vom 30. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf BGer 6B_464/2016 vom 3. Januar 2017 E. 1.4.2 sowie VerwGE B 2014/171 vom 25. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Auch direkt aus der Kantonsverfassung, etwa aus Art. 3 oder Art. 10 KV, lässt sich keine Regelungskompetenz der Schul- oder Einheitsgemeinden zur Übertragung der Führung von Regelklassen der Sekundarschule an Private ableiten. Sodann findet sich weder in der Gemeinde- noch der Schulordnung der Beschwerdegegnerin eine entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 GG), soweit die Beschwerdegegnerin