a des Mittelschulgesetzes; sGS 215.1, MSG) – nicht unter "freiwillige Aufgaben" nach Art. 10 Abs. 1 VSG. Anhaltspunkte für das Bestehen einer zu füllenden (echten) Lücke im Gesetz oder für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers sind für das Gericht nicht erkennbar und werden weder von der Vorinstanz noch der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte