Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass das VSG hinsichtlich der Führung von Regelklassen der Sekundarschule (Art. 9 VSG) – anders als im Bereich Sonderschule (vgl. E. 9.1 hiervor) – keine Bestimmungen zur Aufgabenübertragung an Private (Beleihung) enthält (vgl. demgegenüber Art. 8 des Glarner Gesetzes über Schule und Bildung; GS IV B/1/3, Bildungsgesetz, und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft; SGS 640). Namentlich fällt eine solche Beleihung – im Gegensatz zur freiwilligen Leistung kommunaler Beiträge an Privatschulen (vgl. dazu GVP 2007 Nr. 106, S. 305, siehe dazu auch Art. 82 Abs. 1 lit. a des Mittelschulgesetzes;