b der Schulordnung der Stadt Wil; sRS 211.1, Schulordnung) und zwischen dem Kathi und dessen Schülerinnen aus Wil auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis bestünde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdebeteiligten (Schulleitung) nach Art. 4 Abs. 1 Nachtrag I betreffend Beförderung in eine höhere Klasse sowie Disziplinarwesen Verfügungsgewalt über Private zukommen soll. Auch sollen die Räumlichkeiten des Kathi Bestandteil der Schulplanung der Beschwerdegegnerin sein (Art. 12 Nachtrag I). Der Nachtrag I (Projekt Schule 2020) sieht demnach eine Aufgabenübertragung (Beleihung) an die Beschwerdebeteiligte vor.