Was die Aufnahme von Schülerinnen aus Wil ins Kathi anbelangt, soll sie also künftig über keine eigene Entscheidbefugnis mehr verfügen. Bereits aus diesem Grund kann im Rahmen des Nachtrags I in Bezug auf die Schülerinnen aus dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin nicht mehr gesagt werden, beim Kathi handle es sich noch um eine Privatschule im eigentlichen Sinn, selbst wenn die Beschwerdegegnerin (Einheitsgemeinde) weiterhin eigene Regelklassen der Oberstufe führt (vgl. Art. 43 GO und Art. 4 Ingress und lit. b der Schulordnung der Stadt Wil; sRS 211.1, Schulordnung) und zwischen dem Kathi und dessen Schülerinnen aus Wil auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis bestünde.