Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich somit nicht mehr wie bis anhin darauf, der Beschwerdebeteiligten finanzielle Leistungen auszurichten. Vielmehr soll sie anstelle der Beschwerdebeteiligten (Schulleitung) autoritativ über die Aufnahme der Schülerinnen aus ihrem Hoheitsgebiet ins Kathi entscheiden. Gleichzeitig verpflichtet sich dadurch die Beschwerdebeteiligte, sämtliche ihr von der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Mädchen in ihre Schule aufzunehmen. Was die Aufnahme von Schülerinnen aus Wil ins Kathi anbelangt, soll sie also künftig über keine eigene Entscheidbefugnis mehr verfügen.