Neu soll nun die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme von Mädchen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ins Kathi entscheiden, wobei die Anzahl der durch die Beschwerdegegnerin zugewiesenen Schülerinnen in das jeweilige erste Sekundarschuljahr des Kathi 70% der in die Sekundarschule eintretenden Schülerinnen auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin nicht überschreiten darf (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nachtrag I, siehe auch den neuen Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nachtrag I). Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich somit nicht mehr wie bis anhin darauf, der Beschwerdebeteiligten finanzielle Leistungen auszurichten.