, S. 157 ff.). Insbesondere stellt allein eine blosse Subventionierung einer Privatschule noch keine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe dar. Gemäss Art. 6 Nachtrag I soll die Beschwerdegegnerin für das jährliche Schulgeld der Schülerinnen des Kathi aus ihrem (nach der Gemeindevereinigung erweiterten) Hoheitsgebiet aufkommen. Dies entspricht der bisherigen Regelung vor der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte