Subventionen der öffentlichen Hand verändern den Status einer Privatschule allein nicht, nämlich dann nicht, wenn die Zuschüsse die Schule nicht verpflichten, Schüler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, aufzunehmen (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 50 f. sowie zur Zulässigkeit der Subventionierung einer privaten konfessionellen Sekundarschule GVP 1973 Nr. 39).