62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich indessen kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Subventionen der öffentlichen Hand verändern den Status einer Privatschule allein nicht, nämlich dann nicht, wenn die Zuschüsse die Schule nicht verpflichten, Schüler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, aufzunehmen (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 50 f. sowie zur Zulässigkeit der Subventionierung einer privaten konfessionellen Sekundarschule