Als solche sind sie als Grundrechtsverpflichtete an die Grundrechte gebunden. Dadurch bleibt die Schule, auch wenn sie von Privaten betrieben wird, eine öffentliche Schule (vgl. BGer 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, in: ZBl 119/2018, S. 35 ff., Stöckli/Piolino, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in: AJP 1/2018, S. 42 ff., S. 44, N. Stauffer von Max, Regionale Aufgabenerfüllung und demokratische Rechte, Bern 2018, Rz. 58, und B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, Wil 1995, S. 12). Ein Beispiel für eine solche Erfüllungsprivatisierung sind die staatlich anerkannten privaten Sonderschulen im Kanton St. Gallen (vgl. Art. 1 Abs. 1bis in Verbindung mit Art.