62 Abs. 2 Satz 2 BV schliesst nicht aus, dass das Gemeinwesen in einem bestimmten Umfang (etwa für spezifische Fachausrichtungen) auf die Führung eigener staatlicher Einrichtungen verzichtet und im Rahmen einer Erfüllungsprivatisierung anstelle staatlicher Schulen private Schulen mit der Durchführung der öffentlichen Aufgabe Bildung betraut. Findet eine solche eigentliche Beleihung (etwa über eine Leistungsvereinbarung) statt, werden die Beliehenen funktionell zu Verwaltungsträgern. Als solche sind sie als Grundrechtsverpflichtete an die Grundrechte gebunden.