Die Kantone sind gestützt auf Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV indessen selbst nicht verpflichtet, den ausreichenden, allgemein zugänglichen Grundschulunterricht einzig und allein in staatlichen Schulen anzubieten (vgl. B. Ehrenzeller, a.a.O., Art. 62 Rz. 30). Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV schliesst nicht aus, dass das Gemeinwesen in einem bestimmten Umfang (etwa für spezifische Fachausrichtungen) auf die Führung eigener staatlicher Einrichtungen verzichtet und im Rahmen einer Erfüllungsprivatisierung anstelle staatlicher Schulen private Schulen mit der Durchführung der öffentlichen Aufgabe Bildung betraut.