27 Abs. 2 Satz 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, wonach der Primarschulunterricht ausschliesslich unter staatlicher Leitung steht). Zu den öffentlichen Schulen zählen alle Institutionen, die Kanton und Gemeinden aufgrund der kantonalen Gesetzgebung führen (vgl. H. Plotke, Bildung und Schule in den kantonalen Verfassungen, in: Strukturen des schweizerischen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte