9.1. Fest steht, dass der Kanton St. Gallen verpflichtet ist, jedem im Kanton wohnhaften, schulpflichtigen Kind den unentgeltlichen Besuch einer öffentlichen Schule oder anerkannten privaten Sonderschule zu garantieren, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt, und zwar grundsätzlich am Ort, wo es sich aufhält (vgl. Art. 19, Art. 62 Abs. 2 und 3 BV, Art. 2 lit. b und m KV, Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3, BehiG, Art. 1 Abs. 1bis, Art. 34 ff., Art. 45, Art. 48, Art. 51 f. und Art.