Überdies verletze dieses Ansinnen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Grundsatz der Rechtsgleichheit und führe zu einer Umgehung des kantonalen Volksschulrechtes. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid seien denn auch treuwidrig und willkürlich und verletzten ihren Anspruch auf ein faires Verfahren.