9. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die im Nachtrag I vorgesehene Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte rechtswidrig ist. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor (act. 5, S.20-34, 37-41 Rz. 5.3.2, 6.1-6.6, 6.10.3-6.11.4), die Führung des Kathi als öffentliche Schule dürfe im Rahmen des Nachtrags I nicht auf die private Beschwerdebeteiligte übertragen werden. Dafür bestünde nämlich gar keine gesetzliche Grundlage. Überdies verletze dieses Ansinnen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und den Grundsatz der Rechtsgleichheit und führe zu einer Umgehung des kantonalen Volksschulrechtes.