Die beiden zu einer Vorlage verbundenen Teile versetzten die Stimmberechtigten jedenfalls nicht in eine Zwangslage und der dem Gesetzgeber in Fragen wie der vorliegenden gewährte weite Gestaltungsspielraum wurde nicht überschritten. Die Vorinstanz durfte daher eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie in Erwägung 2.3.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13 f.) verneinen (vgl. dazu Art. 34 BV, Art. 2 lit. x KV, Art. 72 GG, BGer 1C_109/2016 vom 8. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, in: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte