9.1/9/7, S. 2, 9 f., 12). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Opposition, welche sich unterschiedlich und gegenläufig gegen die beiden Teile der Vorlage richte, lässt nicht erkennen, dass deren Berücksichtigung und Zusammenfassung in einer einzigen Vorlage auf politischem Kalkül und nicht bloss auf einer höheren Abstraktionsstufe der Betrachtung beruhen würde. Die beiden zu einer Vorlage verbundenen Teile versetzten die Stimmberechtigten jedenfalls nicht in eine Zwangslage und der dem Gesetzgeber in Fragen wie der vorliegenden gewährte weite Gestaltungsspielraum wurde nicht überschritten.