Die Beschwerdeführer stören sich denn wohl auch in erster Linie am Umstand, dass mit Antrag 1 die Übernahme des Schulgeldes für Sekundarschülerinnen aus den Ortsteilen Bronschhofen und Rossrüti mit der Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte verknüpft worden ist und machen damit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie geltend. Entgegen ihrer Einschätzung kann nicht gesagt werden, diese zwei Fragen erfassten unterschiedliche Sachbereiche oder sie wiesen gar keinen sachlichen inneren Zusammenhang auf.