Eine Zustimmung zu Antrag 1 bei gleichzeitiger Ablehnung von Antrag 2 wäre bei dieser Konstellation widersinnig gewesen. Da diese Anträge aber bereits in Antrag 1 zusammengefasst wurden, kann gar kein Verstoss gegen Art. 72 Abs. 3 GG vorliegen und dementsprechend rechtfertigt sich auch nicht, Antrag 2 für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführer stören sich denn wohl auch in erster Linie am Umstand, dass mit Antrag 1 die Übernahme des Schulgeldes für Sekundarschülerinnen aus den Ortsteilen Bronschhofen und Rossrüti mit der Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte verknüpft worden ist und machen damit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie geltend.