Wie die Beschwerdeführer zunächst zutreffend ausgeführt haben, wurde anlässlich der Abstimmung des Stadtparlaments vom 11. Februar 2016 (act. 9.1/9/19) mit der Zustimmung zu Antrag 1 (Nachtrag I) gleichzeitig auch der Antrag 2 (Vertragsübernahme durch Beschwerdebeteiligte) angenommen, da die Beschwerdebeteiligte im Nachtrag I (act. 9.1/9/18) bereits Vertragspartei ist. Eine Zustimmung zu Antrag 1 bei gleichzeitiger Ablehnung von Antrag 2 wäre bei dieser Konstellation widersinnig gewesen.